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Mit Beiträgen zur Altersvorsorge Steuern sparen

Seit zwei Jahrzehnten ist bekannt, dass für viele Beschäftigte die gesetzliche Rente im Alter nicht reichen wird, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Geringverdienern, Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern droht mitunter Altersarmut. Die Rente wird bei diesen Menschen...

Mit Beiträgen zur Alters­vorsorge Steuern sparen

Seit zwei Jahrzehnten ist bekannt, dass für viele Beschäftigte die gesetzliche Rente im Alter nicht reichen wird, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Geringverdienern, Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern droht mitunter Altersarmut. Die Rente wird bei diesen Menschen nicht zum Leben reichen, sofern nicht eigene Rücklagen zur Vorsorge gebildet werden oder ein Vermögenspolster vorhanden ist, von dem im Alter gezehrt werden kann. Zudem werden die Renten nach der derzeitigen Rechtslage ab dem Jahr 2040 voll besteuert.

Im Gegenzug wurde festgelegt, dass Beiträge für die künftige Rente absetzbar sind. Aber ganz so einfach ist es nicht, weil wir uns immer noch in der langandauernden Umstellungsphase befinden und Beschränkungen in der Höhe gelten.

Was zählt im Steuerrecht zur Altersvorsorge?

Die absetzbaren Altersvorsorgeaufwendungen werden aktuell auf Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtungen und Rürup-Verträge begrenzt. Der Abzug wird auf der Anlage Vorsorgeaufwand beantragt. Außerdem gibt es Altersvorsorgebeiträge wie z. B. Einzahlungen in Riester-Verträge, die woanders eingetragen werden. Diese sind nämlich in der Anlage AV im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen. Einzahlungen in eine betriebliche Altersvorsorge wie z. B. Direktversicherung oder Pensionskasse, werden beim Sonderausgabenabzug üblicherweise nicht mehr berücksichtigt, da sie bereits steuerlich begünstigt sind.

In welchem Umfang sind Altersvorsorgebeträge absetzbar?

Altersvorsorgeaufwendungen sind inzwischen zum Großteil als Sonderausgaben absetzbar. Ganze 92 % sind für das Jahr 2021 berücksichtigungsfähig. Der Prozentsatz steigt derzeit jährlich um zwei Prozentpunkte an. Nach den Plänen der Bundesregierung soll ab 2023 ein vorgezogener Vollabzug kommen. Es werden nicht nur die verpflichtenden, sondern auch freiwillige Einzahlungen in die Rentenkasse berücksichtigt. Hierbei kann es sich um zusätzlich eingezahlte Beiträge zur Erhöhung der Rentenansprüche, Ausgleichszahlungen für Rentenabschläge bei einer Frührente oder eine freiwillige Weiterversicherung, damit Anwartschaften und Ansprüche nicht verloren gehen, handeln. Auch Versicherungslücken können so geschlossen werden.

Das Absetzen gilt auch für Beiträge zur Alterskasse von Landwirten sowie berufsständischen Versorgungseinrichtungen, vorausgesetzt, deren Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar. Genauso werden auch die Beiträge zu einer Rürup-Rente steuerlich geltend gemacht. Bedingung ist ein zertifizierter Vertrag, der eine lebenslängliche Leibrente, die nicht vor dem 63. Lebensjahr beginnt, garantiert.

Bis zu welcher Höhe sind Altersvorsorgebeträge sind absetzbar?

Der Sonderausgabenabzug ist in seiner Höhe begrenzt. Egal, wie hoch das Einkommen aus der Berufstätigkeit ist, als Absicherung für das Alter werden bei Singles maximal 25.787 Euro für das Jahr 2021 als Basiswert steuerlich anerkannt. Nimmt man von diesem Wert die 92 %, so kann das zu versteuernde Einkommen maximal um 23.724 Euro reduziert werden und entsprechend dem persönlichen Einkommensteuersatz die Einkommensteuerlast senken. Bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich der Steuervorteil auf 47.448 Euro. Dabei ist es unerheblich, wer von beiden die Altersvorsorgeaufwendungen getragen hat.

Wie funktioniert das Absetzen und was ist zu beachten?

Seit dem Jahr 2020 werden die Altersvorsorgeaufwendungen nur mehr folgendermaßen berechnet: Für die Ermittlung des Steuerabzugs sind alle begünstigten Altersvorsorgebeiträge aufzusummieren. Der Arbeitgeberanteil bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch von den absetzbaren Sonderausgaben wieder abzuziehen, da dieser schon steuerbefreit ist. Auch Minijobber dürfen den Arbeitnehmeranteil ansetzen, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind und nicht von der Möglichkeit der Befreiung Gebrauch gemacht haben.

Wurde der maximal absetzbare Betrag noch nicht erreicht, ist es eine Überlegung wert, ob eine freiwillige Einzahlung in die Rentenkasse oder in einen Rürup-Vertrag in Frage kommt. Dies ist in vielen Fällen nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern auch unter Vorsorgegesichtspunkten interessant.

(Auszug aus einer Information der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.)