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Endspurt für die Steuererklärung 2023

Jetzt wird es höchste Zeit für die Steuererklärung für das Jahr 2023. Spätestens bis zum 02.09.2024 muss sie beim Finanzamt sein. Dieser Termin gilt für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind. Das sind viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und inzwischen auch viele Rentnerinnen und...

Endspurt für die Steuererklärung 2023

Jetzt wird es höchste Zeit für die Steuererklärung für das Jahr 2023. Spätestens bis zum 02.09.2024 muss sie beim Finanzamt sein. Dieser Termin gilt für alle, die zur Abgabe verpflichtet sind. Das sind viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und inzwischen auch viele Rentnerinnen und Rentner.

Im Schnitt gibt es 1.063 Euro zurück

Die Steuererklärung macht zwar Mühe, zahlt sich aber für viele aus: Laut Statistischem Bundesamt (Destatis) erhielten im Jahr 2020 von 25,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 12,9 Millionen im Schnitt 1.063 Euro Steuern erstattet.

Einige werden auch zur Kasse gebeten. Wer z. B. im letzten Jahr Kurzarbeitergeld oder Elterngeld erhielt, muss das in den Formularen angeben. Zwar sind diese Lohnersatzleistungen steuerfrei, erhöhen jedoch wegen des sog. Progressionsvorbehalts den persönlichen Steuersatz. Immerhin betrugen 2020 auch die Nachzahlungen durchschnittlich 1.053 Euro. Der Lohn aus einem bereits versteuerten Minijob gehört allerdings nicht in die Steuererklärung, wenn die Besteuerung pauschal vorab erfolgte.

Vorteile mit gestiegener Homeoffice-Pauschale

Viele profitieren erst durch die Steuererklärung von neuen Erleichterungen. Berufstätige können 2023 deutlich mehr für Homeofficetage absetzen als noch 2022. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 statt 5 Euro pro Tag. Sie kann 2023 für maximal 210 Arbeitstage im Jahr gewährt werden (2022 nur für 120 Tage). Wer das voll ausschöpft, kommt bereits auf 1.260 Euro Werbungskosten und liegt über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Alle weiteren Jobkosten etwa für Büromaterial und Fachbücher wirken sich dann steuermindernd aus.

Die Homeoffice-Pauschale gewährt das Finanzamt für Tage, an denen man überwiegend zu Hause gearbeitet hat. Angestellte, die keinen anderen Platz zum Arbeiten beim Arbeitgeber haben, wie zum Beispiel Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter, erhalten die Pauschale auch dann, wenn sie nur für kurze Zeit im Homeoffice waren. Ein Arbeitszimmer kann weiterhin geltend gemacht werden, wenn das Heimbüro Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Man kann wie bisher alle relevanten Posten nachweisen oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro nutzen. Lag das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres vor, wird die Pauschale anteilig berücksichtigt.

Dazu kommen Kosten für Arbeitswege. Für den Weg bis zum 20. Kilometer zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Pendlerpauschale 30 Cent pro Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Ausgenommen sind jedoch die Tage im Homeoffice. Nur diejenigen, die keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben, können auch an diesen Tagen zusätzlich die Pendlerpauschale absetzen.

Kosten für die Fahrten mit dem ÖPNV können anstelle der Pendlerpauschale geltend gemacht werden, wenn sie höher ausfallen. Das können auch die Abokosten für das Deutschlandticket sein. Das Finanzamt berücksichtigt die vollen Ticketkosten, selbst wenn Berufstätige oft zu Hause gearbeitet haben und nur an manchen Tagen in der Firma waren.

Mehr Vorteile für Eltern

Auch für Eltern zahlt sich eine Steuererklärung oft aus: Sie können nicht nur ihre Kinderbetreuungskosten in der Anlage Kind abrechnen. Alleinerziehende erhalten 4.260 Euro Entlastungsbetrag für das erste Kind plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Für ein Kind über 18 Jahre, das auswärts wohnte und in der Ausbildung war, können die Eltern 1.200 Euro Ausbildungsfreibetrag beantragen. Das Finanzamt prüft zudem automatisch, ob die Kinderfreibeträge für sie günstiger sind als das Kindergeld.

Werden erwachsene Kinder, für die es kein Kindergeld mehr gibt, von den Eltern unterstützt, können bis zu 10.908 Euro Unterhalt abgesetzt werden sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie von den Eltern bezahlt wurden.

Sparer-Pauschbetrag ausschöpfen

Nicht zuletzt sollten Sparer prüfen, ob ihnen das Finanzamt zu viel bezahlte Abgeltungsteuer auf ihre Zinsen und Kapitalerträge erstatten muss. Seit 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sind 2.000 Euro im Jahr steuerfrei

(Auszug aus einer Pressemeldung des Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V.)